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Newsartikel

Kinder brauchen Vater und Mutter

Bei ‘Ehe für alle’ sind das Kinds­wohl und ihr Recht auf Vater und Mut­ter zen­trale Fra­gen. Bei der Samen­spende darf das Kind den Namen des bio­lo­gi­schen Vaters nach 18 Jah­ren ken­nen. Will die­ser jedoch nichts von ihm wis­sen, kann dies psy­chi­sche Fol­gen haben. Diese Vater­lo­sig­keit und die Auf­tei­lung in eine bio­lo­gi­sche und soziale Eltern­schaft hat nega­tive Aus­wir­kun­gen auf die Iden­ti­täts­fin­dung der Kin­der.

Die Samen­spende ist gemäss Art. 119 ver­fas­sungs­wid­rig, da sie medi­zi­nisch nur bei Unfrucht­bar­keit oder Gefahr der Über­tra­gung schwe­rer Krank­hei­ten ange­wen­det wer­den darf. Die Geset­zes­än­de­rung will «Unfrucht­bar­keit» nun zu «medi­zi­ni­schem Defekt» umdeu­ten, da das Ver­ständ­nis von Unfrucht­bar­keit auf gleich­ge­schlecht­li­che Paare nicht zutrifft. Die Samen­spende würde zu einer neuen Ungleich­be­hand­lung zwi­schen les­bi­schen und schwu­len Paa­ren füh­ren. Um diese zu besei­ti­gen, müsste die Leih­mut­ter­schaft für homo­se­xu­elle Män­ner lega­li­siert wer­den.

Es braucht wei­ter­hin eine Dif­fe­ren­zie­rung der Part­ner­schafts­for­men. Es kann nicht von Dis­kri­mi­nie­rung gespro­chen wer­den, wenn eine Ungleich­be­hand­lung vor­liegt. Denn nur Glei­ches soll gleich, jedoch Unglei­ches ungleich behan­delt wer­den.

W. und M. Acker­knecht, Frau­en­feld