Stellungnahme zur Teilrevision des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern per 1.1.2020 ev. 1.1.2021

Stellungnahme zur Teilrevision des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern per 1.1.2020 ev. 1.1.2021

EVP Thurgau: Keine Notwendigkeit für Gesetzesrevision Steuervorlage 17

Die Ablehnung der Unternehmenssteuerreform III hat gezeigt, dass der Souverän nicht bereit ist, übermässige Steuerentlastungen der juristischen Personen gutzuheissen. Grundsätzlich vertritt die EVP Thurgau die Ansicht, dass im Thurgau keine Notwendigkeit für Steuererleichterungen für juristische Personen besteht. Durch das Bundesgesetz betroffen sind zirka 500 heute privilegierte Unternehmen im Thurgau (2,5 %), deren Steuerertrag im Verhältnis aller juristischen Personen marginal ist. Mit dieser Steuervorlage würde der Staatshaushalt von neuem belastet, umso mehr, als mit den Sparpaketen LÜP und HG2020 der Gurt bereits stärker angezogen wurde.

Aufgrund der oben genannten Gründe lehnen wir die Reduktion des Steuersatzes von 4 % auf 2,5 % entschieden ab. Bei einem Steuersatz von 3,5 %, dem sich die EVP anschliessen könnte, würde die Steuerbe- lastung der juristischen Personen im Thurgau die angezielte Bandbreite von 13 – 15 Prozent nur leicht übertreffen (Frauenfeld 15,9 %). Im interkantonalen Vergleich des Steuerwettbewerbs würde sich der Kanton im Mittelfeld befinden, immerhin einiges besser als der für uns wichtige Kanton Zürich (18,19 %) und im Bereich des Nachbarkantons St.Gallen. Die Erhaltung der wirtschaftlichen Stärke und die Standortattraktivität wären so weiterhin gewährleistet (Wohnqualität, guter ÖV, grüne Landschaft, tiefere Lohn- und Miet/Liegenschafts- kosten). Die EVP Thurgau erachtet im Weiteren die Verknüpfung der Steuervorlage mit der Beteiligung des Kantons an den Restkosten für die ambulante Pflege sowie einer Erhöhung der Beitragsleistungen an die Schulge- meinden nicht als zielführend. Diese Fragen sollten für sich selber mit der nötigen Sorgfalt geklärt werden.